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AGB


   
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Allen Lieferungen, Vereinbarungen und Angeboten liegen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor.
3. Wir behalten uns an Mustern, Sonderanfertigungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten freibleibend, und zwar ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zollgebühren. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
III. Lieferzeit und Liefermenge
1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
2. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf unvorhergesehenen, außerhalb unseres Willens liegenden Hindernissen (wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausschussarbeit, Verspätung von Vorlieferanten) sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
3. Die Liefertermine verstehen sich ab Werk.
4. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Lieferer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 14 Tagen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lieferer in Verzug.
5. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 0,5% des Wertes der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber höchstens auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung erscheint zulässig, auch wenn dadurch dem Empfänger höhere Versandspesen entstehen.
IV. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Die Art und Weise der Verpackung bleibt uns überlassen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Zahlung
1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Forderungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Sie sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto, ab Ausstellungsdatum bei uns eingehend. Mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beträge unter EUR 60,- netto, Montagearbeiten, Reparaturleistungen sowie Leihgebühren für Mietgeräte sind sofort zahlbar. Skontierung ist nur zulässig, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.
2. Bei eintretendem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung bis zum Zahlungseingang gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a., anderenfalls 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verlangen.
3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Erfüllung. Die Papiere werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen.
4. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, für noch nicht durch geführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindliche Kunde ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung über tragen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält.
5. Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns abgetreten. Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
VII. Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tage ab Übergabe der Ware gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb 10 Tagen nach dem Erkennen durch den Besteller gegenüber dem Lieferanten schriftlich gerügt werden.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller kostenfreie Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
5. Der Lieferer schließt jede weitere Haftung für leichte fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unsere Erfüllungsgehilfen.
6. Die Höhe unserer Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellter beruht.
VIII. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - für alle Ansprüche, in denen sich ein Recht aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder der Leistung ergibt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden beiderseitigen Verbindlichkeiten ist Gehrden. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, Hannover. Wir sind berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bedingungen sollen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung ersetzt werden.

Stand 11/2006
 

 




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