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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allen Lieferungen, Vereinbarungen und Angeboten liegen, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Anders lautende Bedingungen, solche in Bestellungen oder Bestellformularen,
gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie
verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware
ausliefern oder Zahlungen annehmen.
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir
den Auftrag schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen
und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte,
Leistungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions-, Form- und
Farbänderungen behalten wir uns vor.
3. Wir behalten uns an Mustern, Sonderanfertigungen, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in
elektronischer Form - Eigentums und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer
und gelten freibleibend, und zwar ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht,
Versicherung und Zollgebühren. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung
gültigen Preise zu berechnen.
III. Lieferzeit und Liefermenge
1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn,
dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
2. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf unvorhergesehenen, außerhalb
unseres Willens liegenden Hindernissen (wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Ausschussarbeit, Verspätung von Vorlieferanten) sind wir
berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung angemessen
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines bereits
vorliegenden Verzuges eintreten.
3. Die Liefertermine verstehen sich ab Werk.
4. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Lieferer ab
Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers verpflichtet, die Lieferung
innerhalb von 14 Tagen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lieferer
in Verzug.
5. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 0,5% des Wertes der
rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber
höchstens auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen
Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für
eine zügige Abwicklung erscheint zulässig, auch wenn dadurch dem Empfänger
höhere Versandspesen entstehen.
IV. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Die Art und Weise der Verpackung bleibt uns überlassen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und
Aufstellung übernommen hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
V. Zahlung
1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Forderungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes fällig. Sie sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar
innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto, ab
Ausstellungsdatum bei uns eingehend. Mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug. Teillieferungen können
gesondert in Rechnung gestellt werden. Beträge unter EUR 60,- netto,
Montagearbeiten, Reparaturleistungen sowie Leihgebühren für Mietgeräte sind
sofort zahlbar. Skontierung ist nur zulässig, wenn alle fälligen Rechnungen
bezahlt sind.
2. Bei eintretendem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne vorhergehende
Mahnung bis zum Zahlungseingang gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von
8 % p.a., anderenfalls 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verlangen.
3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Erfüllung. Die
Papiere
werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen.
4. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Kunden sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, für noch nicht
durch geführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte
Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange
der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug
befindliche Kunde ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und
Auskunftskosten zu ersetzen.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen möglich, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller
unserer offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung über
tragen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte
Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der
Besteller anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und
die Sache für uns in Verwahrung behält.
5. Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
werden
in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung
an uns abgetreten. Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
VII. Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 10 Tage ab Übergabe der Ware
gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später
offensichtlich werden, müssen innerhalb 10 Tagen nach dem Erkennen durch den
Besteller gegenüber dem Lieferanten schriftlich gerügt werden.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung ,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
kann der Besteller kostenfreie Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung
erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Lieferung einer
mangelfreien Sache.
4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist
die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der
Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
5. Der Lieferer schließt jede weitere Haftung für leichte fahrlässige
Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten,
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unsere Erfüllungsgehilfen.
6. Die Höhe unserer Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt
nicht, soweit der eingetretene Schaden auf eigenem groben Verschulden oder dem
leitender Angestellter beruht.
VIII. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese
Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt - soweit nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen - für alle Ansprüche, in denen sich ein Recht aus
der Mangelhaftigkeit der Sache oder der Leistung ergibt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden beiderseitigen
Verbindlichkeiten ist Gehrden. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertrag
ergebenen Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, Hannover. Wir
sind berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der
anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bedingungen sollen durch
eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung
ersetzt werden.
Stand 11/2006
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